1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge über Eventsysteme zwischen der Flash-U GmbH, Büssinghook 52, 46395 Bocholt (nachstehend: „Flash-U“) und den Mietern.
  2. Abweichende Vorschriften der Mieter gelten nicht, es sei denn, Flash-U hat dies schriftlich bestätigt.
  3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Flash-U und dem Nutzer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
  4. Gerichtsstand für Ansprüche aufgrund dieser Bedingungen und der einzelnen Mietverträge ist Bocholt, soweit der Mieter Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

2 Mietgegenstand

  1. Flash-U vermietet Fotoautomaten in verschiedenen Ausführungen und andere Eventsysteme, z.B. Cocktail-Automaten, für Veranstaltungen jeder Art. Wenn in diesen Mietbedingungen von „Eventsystemen“ die Rede ist, sind damit sowohl Fotoautomaten als auch alle anderen Eventsysteme gemeint, die von Flash-U vermietet werden.
  2. Der Mieter stellt die Eventsysteme im Rahmen seiner Veranstaltung seinen Gästen in der Regel unentgeltlich zur Verfügung. Mit dem Fotoautomaten können sich die Gäste fotografieren oder Videos aufnehmen. Die Gäste erhalten sofort einen Ausdruck des fotografierten Bildes.

3 Beachtung der Rechte an den Bildern, Freistellung bei Verstößen

  1. Die Speicherung und sonstige Benutzung der Bilder der Gäste durch den Vermieter und/oder den Mieter, z.B. zu privaten Zwecken oder zu Werbezwecken, bedarf der Zustimmung der Gäste. Es ist möglich, die Fotoautomaten so zu konfigurieren, dass Fotos oder Videos nur bei Erteilung bestimmter Einwilligungen erstellt werden können. Die Einstellung obliegt dem Mieter.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Bilder der Gäste nur im Rahmen der erteilten Einwilligungen zu benutzen. Der Mieter ist ferner dafür verantwortlich, dass er durch die Veröffentlichung oder Weiterleitung von Bildern keine Rechte Dritter verletzt.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, außer ihn trifft kein Verschulden, auf seine Kosten Flash-U von der Haftung freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen Dritter gegen Flash-U oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie gegenüber allen zugehörigen Verpflichtungen, Schäden, Vergleichen, Strafen, Bußgeldern, Kosten oder Ausgaben (darunter unter anderem Anwalts- und andere Verhandlungskosten in zumutbarer Höhe), die Flash-U oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen entstehen aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Mieters gegen diese Allgemeine Mietbedingungen oder gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Auflagen in Zusammenhang mit der Nutzung des Fotoautomaten. In einem solchen Fall informiert Flash-U den Mieter schriftlich über derartige Forderungen, Klagen oder Prozesse. Der Mieter hat sich soweit wie möglich an der Verteidigung gegenüber sämtlichen Forderungen zu beteiligen.

4 Vertragsschluss

Der Mietvertrag kommt bei Privatkunden mit der in Textform getätigten Auftragsannahme durch Flash-U, bei Firmenkunden mit der in Textform getätigten Auftragsbestätigung durch Flash-U zustande, in beiden Fällen spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden. Die Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung, insbesondere Art und Typ des Eventsystems, abweichende Regelungen zur Mietdauer (siehe § 5), Versandart, Veranstaltungsort und Höhe des Mietzinses werden bei Privatkunden in der Rechnung ausgewiesen, bei Firmenkunden in der Auftragsbestätigung. Die dort wiedergegebenen Vertragsinhalte sind verbindlich, wenn der Mieter diesen nicht unverzüglich nach Erhalt der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung widerspricht; hiervon unbenommen ist das Widerrufsrecht des Kunden.

5 Mietdauer, Lieferung, Rückgabe und Mitwirkung

  1. Die Mietdauer wird individuell vereinbart und ist in der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung dokumentiert (siehe § 4). Die Mietdauer beginnt jedoch spätestens mit der Lieferung und endet spätestens mit der Rückgabe des Eventsystems.
  2. Sofern Vorkasse vereinbart wurde, ist Voraussetzung für die Lieferung die Zahlung des vereinbarten Mietzinses.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart und durch die Angaben des Mieters in der Checkliste geregelt ist, wird die Anlieferung und Abholung der Fotoautomaten- & Eventsysteme durch Flash-U am Tag des Events bis 18 Uhr erfolgen. Der Mieter oder eine von ihr beauftragte Person muss das Eventsystem am nächsten Morgen nach dem Event um 8 Uhr an geschützter Stelle zur Abholung bereit stellen und dem Mitarbeiter bzw. Beauftragten von Flash-U übergeben. Ist seitens des Mieters ein Abbau in der Nacht (Zeitraum 23:00 – 07:00 Uhr) gewünscht, so ist dies mit Kosten in Höhe von 50 € verbunden.
  4. Wird die Versendung der Eventsysteme vereinbart, wird dieses von Flash-U in der Regel am Mittwoch einem Versandunternehmen übergeben. Der Mieter muss das Eventsystem am nächsten Montag (wenn dies ein Feiertag ist, an dem Werktag darauf) morgens bis 10 Uhr dem Versandunternehmen in versandfertigem Zustand übergegeben. Die Wahl des Versandunternehmens obliegt Flash-U.Erfolgt die Anlieferung oder Abholung durch ein Versandunternehmen, erfolgt dies auf Gefahr des Mieters. Er haftet dann beispielsweise für zufällige Verschlechterungen der Mietsache auf dem Transportweg. Er trägt auch das Risiko dafür, dass das Versandunternehmen die Zustellung nicht am richtigen Bestimmungsort vornimmt, zum Beispiel weil die angegebene Anschrift nicht richtig oder nicht eindeutig ist, keine eindeutige Beschilderung vorhanden ist usw..
  5. Die rechtzeitige Rückgabe der Eventsysteme ist für Flash-U sehr wichtig. Bei Überschreitung dieser Übergabefrist durch den Mieter ist dieser zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Hierzu können zum Beispiel Kosten für eine Express-Lieferung gehören oder der Schaden, der Flash-U dadurch entsteht, dass er einem anderen Kunden das Eventsystem nicht oder nicht rechtzeitig liefern kann.
  6. Sollte es während der Miete zu Problemen oder Mängeln kommen, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Support von Flash-U mitzuteilen.
    Der Mieter ist verpflichtet vor der Nutzung den Automaten zu prüfen. Nur wenn ein Schaden oder ein Fehler bei unserem Support gemeldet worden ist, kann dieser von uns behoben und berücksichtigt werden.

6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Zahlungsverpflichtungen des Mieters sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht Flash-U ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu.
  2. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn die Gegenansprüche von Flash-U anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7 Haftung des Mieters und Haftung von Flash-U

  1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, er muss beispielsweise den Schaden ersetzen, der Flash-U durch den Verlust oder die Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Substanz des Eventsystems entsteht. Er muss auch Folgeschäden ersetzen, die etwa dadurch entstehen, dass Flash-U das Eventsystem nicht oder nicht rechtzeitig weitervermieten bzw. an den nächsten Kunden liefern kann.
  2. Soweit sich aus diesen Mietbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Flash-U bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Flash-U – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Flash-U vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
    3. für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware und
    4. bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
      Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ist die Haftung von Flash-U ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8 Datenschutz

  1. Dem Mieter ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen persönlichen Daten von Flash-U auf Datenträgern gespeichert werden. Der Mieter stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, welches nur soweit gesetzlich zulässig erfolgt, ausdrücklich zu.
  2. Dem Mieter steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Flash-U ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Mieters verpflichtet, jedoch nicht vor der Beendigung des Vertrages.